Erwerbsteuer

Der innergemeinschaftliche Erwerb

Für Warenlieferungen innerhalb der EU werden Umsatzsteuer auf den Erwerb (kurz Erwerbsteuer) berechnet und wenn der Wareneinkauf für das Unternehmen erfolgt, können diese als Vorsteuer abgezogen werden.

Voraussetzungen für den innergemeinschaftlichen Erwerb

Ein ig Erwerb gegen Entgelt liegt vor, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Ware gelangt von einem Mitgliedstaat in den anderen.
  • Der Erwerber ist entweder ein Unternehmer, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt
  • Der Lieferer ist Unternehmer. Er liefert gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens und ist nicht als Kleinunternehmer umsatzsteuerbefreit. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer) ist auf der Rechnung anzugeben.

Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbes

Wenn alle diese Voraussetzungen vorliegen, hat der Unternehmer in dem Gebiet des Mitgliedstaates, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet, einen ig Erwerb zu besteuern. (Bestimmungslandprinzip)

Entstehen der Steuerschuld beim innergemeinschaftlichen Erwerb

Die Steuerschuld entsteht mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des auf den ig Erwerb folgenden Monats. Steuerschuldner ist der Erwerber im Bestimmungsland. Als Steuersätze kommen bei einem ig Erwerb in Österreich dieselben Prozentsätze zur Anwendung wie bei der Umsatzsteuer im Inland, nämlich 20 %, 13 % oder 10 %. Dies als Ausgleich für die im Inland bestehende Besteuerung. 

Vorsteuerabzug beim innergemeinschaftlichen Erwerb

Der Erwerber kann die Erwerbsteuer als Vorsteuer abziehen, wenn er den Gegenstand für sein Unternehmen bezogen hat und die übrigen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug gegeben sind.

Umsatzsteuervoranmeldung (UVA)

In der UVA ist der ig Erwerb (und das ig Verbringen im Bestimmungsland) unter der Kennziffer 070 und je nach Steuersatz unter den Kennziffern 072, 073, 088 oder 008 zu erfassen. Sofern der Vorsteuerabzug gegeben ist, ist die Vorsteuer unter der Kennziffer 065 gleichzeitig als Vorsteuer aus dem ig Erwerb abzuziehen.

072 ig Erwerb – 20 %
073 ig Erwerb – 10 %
008 ig Erwerb – 13 %
088 ig Erwerb in den Gemeinden Jungholz und Mittelberg 19 %
Quelle und weitere Informationen siehe WKO